Für Gewerberaummietverträge, die für eine längere Zeit als ein Jahr geschlossen werden gilt die Schriftform gemäß § 550 BGB. An die Wahrung des Schriftformerfordernisses werden hohe Anforderungen gestellt: Alle wesentlichen Vertragsbedingungen müssen schriftlich fixiert, unterschrieben und in einer einheitlichen Urkunde zusammengefasst werden. Dabei muss nicht jede Seite gesondert unterschrieben werden, die einzelnen Seiten sollten jedoch zusammengeheftet […]
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